• ProElectronic Basalte Sentido

AGB

Unsere Vertragsgrundlagen: Besondere Vereinbarungen (BVB) und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.0 Einleitung

Die hier gemachten Angaben gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Leistungen mit der Firma ProElectronic (im Folgenden auch „PE“ oder Auftragnehmer „AN“ genannt). Sie gelten auch für zukünftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurden (für gewerbliche Kunden können auch die Regeln des B2B und/oder des VOB gelten, was im Einzelfall vor Vertragsschluss schriftlich geklärt und vereinbart werden muss). Mit Unterschrift auf den Angeboten* von PE oder auf diesem Dokument direkt, gelten diese als gelesen, verstanden und uneingeschränkt akzeptiert. Eine Beanstandung nach Vertragsschluss und nach Ablauf des vierzehntägigen Rücktrittsrechtes für private Endverbraucher/private Kunden wird nicht berücksichtigt. Lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam durch und unterschreiben Sie nur, wenn Sie ALLE Punkte, von 1.1 bis einschließlich 2.4, verstanden haben und auch akzeptieren.

* Dieses Dokument geht jedem Kunden mindestens einmal als PDF zu, wenn er ein Angebot von PE erhält. Auf den Angeboten von PE sind ebenfalls Auszüge dieses Dokumentes zu finden. Für Rückfragen steht PE gerne zur Verfügung.

1.1 Angebotsgültigkeit

An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen nach Angebotsdatum gebunden. Unsere Preise haben nach Auftragsvergabe durch den AG und Annahme durch PE eine weitere Gültigkeit für 3 Monate. Für Leistungen, die danach erbracht werden, ist PE berechtigt neue Konditionen zu vereinbaren, nachzukalkulieren, mindestens jedoch einen Aufschlag in Höhe 4% (über Basiszins) des Auftragswertes zu berechnen.

1.2 Preisgültigkeit

Das vorliegende Angebot beruht auf einer Gesamtkalkulation mit einem sich daraus ergebenden Systempreis und hat daher nur Gültigkeit bei einer Komplettbeauftragung aller Angebotenen Leistungen/Produkte in einem (1) Auftrag. Entsprechen die uns zur Kalkulation und Planung zur Verfügung gestellten Informationen und Angaben nicht den Tatsachen bzw. späteren Zuständen, behalten wir uns das Recht vor, den Auftrag evtl. aufzukündigen und eine neue, den Tatsachen entsprechende, angepasste Kalkulation zu erstellen, mindestens jedoch die entstandenen Mehrkosten dem AG voll zu berechnen. Alle, bis dahin erbrachten, Leistungen/Lieferungen werden voll abgerechnet. Bei Vertragsauflösung, aus schwerwiegenden Gründen und verursacht durch den AG bzw. dessen Zuständigkeiten oder Versäumnissen, verlangen wir Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem zu erwartenden Gewinn, resultierend aus dem Volumen des gekündigten Auftrages. Kalkulationsbasis hierfür ist das EK-VK Verhältnis und die beauftragten Stunden-/Tagessätze für Dienstleistungen, jeweils netto-netto.

1.3 Preisstellung, Leistungsausschluss, Bauhandwerkersicherheitsleistung u. a.

Falls nicht anders angegeben, wird immer nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Angebote sind „Einheitspreis“ und nicht pauschal kalkuliert und aufgestellt. Der in den Angeboten aufgeführte Gesamtpreis ist, falls nicht anders angegeben, ein Brutto-Preis inkl. der zum Angebotsdatum gültigen Mehrwertsteuer in Deutschland. Die Einzelpreise/Einheitspreise verstehen sich netto, ohne MwSt. Generell gilt in unseren Angeboten: WAS NICHT NAMENTLICH ERWÄHNT IST, IST AUCH NICHT ENTHALTEN.

Hier einige Beispiele von Leistungen, die NICHT enthalten sind, wenn diese NICHT in den Angeboten auch klar und eindeutig erwähnt werden: Baunebenkosten, Projektnebenkosten, Gebühren, Zinskosten für Bauhandwerkersicherungsleistungen, Übersetzungen, Dolmetscherkosten, Teilnahme an Meetings, Baubesprechungen und Jour-Fixe Terminen, Planungskosten, Pläne, die Erstellung einer Dokumentation, die Erstellung von Bedienungsanleitungen, Softwareupdates nach Auftragsvergabe und Übergabe, systemrelevante Aktualisierungstätigkeiten in jedweder Form, Kommunikation und Erläuterungen an Fremd-/Drittgewerke, Koordination, Frachtkosten, Krankosten, Porto, Kosten für Versicherungen, Parkgebühren, mehr als eine (1) Einweisung in das System, Anpassungen nach Übergabe an den Kunden, Szenen und Automatisierungen, Makros, Sonderwünsche (z.B.: Alles Aus, Alles An, Lamellenstellung, Licht gedimmt auf Wert x wenn…), jegliche Art von Netzwerktechnik, das Überprüfen von Fremdleistungen, Reparaturen und Korrekturen an/von Fremdleistungen, Wartezeiten, das Beschaffen und/oder Errichten von Gerüsten/Arbeitsbühnen oder Arbeiten auf diesen, Sicherungsarbeiten jeglicher Art, das Verlegen von Kabeln und Leitungen, das Erstellen von Löchern, Öffnungen und Durchbrüchen in Decken, Wänden, Böden etc., egal ob Mauerwerk, Rigips oder Beton etc., Erdarbeiten, Malerarbeiten, Möbeltransporte, die Installation von Lautsprechern generell, Akustikmessungen sowie Akustikoptimierungsmaßnahmen jeglicher Art und Weise, Tests von Alarmsystemen und Rauchmeldern oder Sensoren, Tests von Wetterstationen und Windsensoren. Ebenfalls nicht enthalten sind Bürokosten, Anwaltskosten, Notarkosten und Kosten für evtl. Bürgschaften sowie An-/Abfahrtskosten, Kosten für Leihfahrzeuge, Reisekosten und Spesen. Des Weiteren nicht enthalten sind Reinigungsarbeiten jeglicher Art und Weise sowie die Entsorgung von Müll jeglicher Art.

Alle Preise für Waren/Produkte verstehen sich „verpackt“, zur Abholung in unseren Geschäftsräumen. Jede Baustelle wird nur 1x eingerichtet. Kosten und Realisierung zur Sicherung des auf die Baustelle gelieferten Materials und der Betriebsmittel sowie von Werkzeugen und Equipment gehen zu Lasten des Auftraggebers (im Folgenden auch „AG“ genannt). Der Gefahrenübergang an den AG erfolgt sofort nach Übergabe der Waren an den AG und dessen Unterschrift auf unseren Lieferscheinen. Die komplette Realisierung, Kommunikation, Schriftverkehr und die gesamte Abwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Das Recht zur Nachkalkulation behalten wir uns vor. Eine Bauhandwerkersicherungsleistung kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, von PE verlangt werden. Details hierzu finden Sie in den Angebotspositionen oder auf Nachfrage. Bei Nichtleistung der Bauhandwerkersicherungsleistung werden sämtliche Arbeiten von uns niedergelegt oder gar nicht erst aufgenommen. Die daraus resultierenden Verzögerungen gehen zu Lasten des AG.

1.4 Liefer-/Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt und dessen Durchsetzung, Warenrücknahme, Umtausch und Abnahme

Die „Ware“ (dazu zählen alle von PE gelieferten Produkte und auch jegliche Art der Software/Programmierung und Dienstleistung), bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ausschließlich das Eigentum der PE. Zur Sicherung dieses Eigentums sind alle PE Systeme mit einem „30 Tage-Count-Down“ ausgestattet. Dieser beginnt am Tag der ersten Inbetriebnahme vor Ort. Sollten alle offenen, berechtigten, Forderungen innerhalb der regulären Zahlungsfristen bei PE eingegangen sein, sind die Eigentumsvorbehalte der PE nichtig und die Ware geht voll in das Eigentum des AG über. Der Count-Down wird dann vor dessen Ablauf per Fernzugriff (falls vorhanden) deaktiviert. Wurde der Count-Down nicht vor dessen Ablauf deaktiviert, ist das entsprechende System nicht mehr funktionsfähig. In diesem Fall muss ein Techniker von PE vor Ort kommen, um das System wieder zu aktivieren. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des AG, wenn dieser die Zahlungsfristen nicht eingehalten hat. Für die Liefer- und Ausführungszeit gilt der im Auftragsfall gemeinsam zu vereinbarende Terminplan, der dann für alle Beteiligten (auch Fremdgewerke) verbindlich ist und dessen Einhaltung durch den AG sichergestellt werden muss. Nach Auftragseingang und Annahme durch PE wird dem AG das beauftragte Material zu 100%, per Vorkasserechnung in Rechnung gestellt. Nach Geldeingang wird die Ware entsprechend Projektfortschritt bestellt oder angefertigt. Weitere Teilzahlungen, Abschlagszahlungen, und Zwischenrechnungen sind Grundlage jedes Auftrages/Vertrages mit PE und werden entsprechend dem Projektfortschritt, ohne Vorankündigung, gestellt. Alle Zwischenrechnungen (auch bei erleichtertem Zwischenaufmaß oder Teil-Inbetriebnahmen) sind vor der nächsten Warenlieferung und/oder Erbringung der entsprechenden nächsten Dienstleitungen zu begleichen. Eine verspätete Zahlung kann zu Verzögerungen im Ablauf führen, die Kosten hierfür trägt der AG. Verzug im Projekt führt zu keinem Zahlungsaufschub. Der vorläufige Restbetrag ist nach der Abnahme fällig, spätestens jedoch 3 Wochen nach Terminstellung zur Abnahme. Projektbezogen können andere, durch uns erhobene, individuelle Vorgaben gelten, diese werden dann direkt im jeweiligen Dokument angegeben. Sämtliche anders lautende Absprachen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Einverständnisbekundung (durch Unterschrift) beider Vertragspartner. Bei Zahlungsverzug durch den AG oder dessen bevollmächtigte Vertreter werden sämtliche Arbeiten/Dienstleistungen von uns sofort niedergelegt und sämtliche Bestellungen zurückgehalten, was den Schuldner nicht von seiner Zahlungspflicht befreit oder automatisch das Vertragsverhältnis beeinflusst. Die Verzugszinsen belaufen sich auf mind. 4% über Basiszinssatz bei privaten Kunden (Verbrauchern) und mind. 9% über Basiszinssatz bei gewerblichen Kunden (Firmen, Behörden, Architekten, B2B etc.). Für daraus resultierende Folgeschäden/Verzug sind wir nicht haftbar zu machen, dies geht zu Lasten des Verursachers/AG/Schuldner. Wir bitten den AG, dies in seinem Terminplan betreffend Baufortschritt zu bedenken. Bestellte Ware sowie Dienstleistungen und Sonderanfertigungen jeglicher Art, sind vom Umtausch/Rücknahme/Erstattung ausgeschlossen. Mehrungen, Mehrarbeiten, Mehrkosten und Nachträge sind vorab dem AG mitzuteilen und vom AG schriftlich zu beauftragen. Lieferscheine sind vor Ort vom AG zu Unterschreiben. Wir weisen darauf hin, dass Wartezeiten, An-/Abfahrtszeiten etc. auch Arbeitszeiten sind und entsprechend berechnet werden. Der AG ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der AN dem AG eine angemessene Frist (12 Werktage) zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines richtigen und schriftlich dokumentierten und übermittelten Mangels, verweigert hat. Entzieht sich der Auftraggeber einer Abnahme, kann die Abnahme (fiktiv) durch eine Fristsetzung und deren Ablauf gewissermaßen erzwungen werden. Als „abgenommen“ gilt auch, wenn das Werk bereits länger als 12 Werktage genutzt/verwendet wird, also in Betrieb genommen wurde. In diesem Fall können alle in Betrieb genommenen Bereiche voll abgerechnet werden. PE ist berechtigt, jederzeit eigene Gutachter und Fachkräfte zur Klärung, Zustandsfeststellung und Abhilfe heranzuziehen und darf das Projekt hierzu jederzeit betreten. Während der Inbetriebnahme vom Kunden geäußerte Änderungswünsche, führen zu keinem Aufschub der Abnahme. Diese werden in einem gesonderten Auftrag berücksichtigt und gesondert abgerechnet. Es Bedarf für alle Änderungen generell der Schriftform.

1.5 Zuständigkeiten, Realisierungs- und Kalkulationsgrundlagen, Vorleistungen, Checkliste, u. a.

Die Fa. ProElectronic ist in deren Projekten ausschließlich, einzig und allein als Systemintegrator tätig und aktiv*. PE hat das Recht, die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen abzulehnen, sollten diese den Eindruck erwecken, die benötigten Vorleistungen nicht korrekt erbringen zu können. Entsprechende Verzögerungen und Folgekosten gehen zu Lasten des AG, sollte dieser (oder dessen bevollmächtigte Vertreter) die betreffenden Fremdfirmen ins Projekt gebracht haben. Eine fachlich kompetente Zuarbeit, korrekt ausgeführte Vorleistungen, das Bereitstellen von korrekten und aktuellen Plänen, Detailinformationen zur exakten Kalkulation und zur Gewähr eines reibungslosen Ablaufes im Projekt, sowie Zusammenarbeit mit den im Projekt tätigen Architekten, Planern, Bauleitern, Elektrikern und anderen Fachfirmen/Gewerken steht PE zu jeder Zeit uneingeschränkt zu. Diese Dinge sind die Grundvoraussetzungen für alle Kalkulationen, den Vertragsschluss und sämtliche Abläufe. Dies alles hat der AG zu gewährleisten und zu beschaffen und sämtliche Kosten dafür zu tragen. Sämtliche Angaben vom AG oder Fremdfirmen, Architekten, Planern etc. müssen den im Projekt vorhandenen Tatsachen entsprechen, dies sicherzustellen ist Sache des AG. PE ist berechtigt, immer direkt mit dem AG zu kommunizieren. Der AG oder ein durch den AG bestellter und schriftlich bevollmächtigter Vertreter hat alle, die Leistungserbringung betreffenden Informationen und Unterlagen zum Zwecke der Kalkulation seitens PE, geprüft an PE mitzuteilen bzw. zu übergeben. Ergeben sich Neuerungen oder Änderungen – hinsichtlich Plänen, Unterlagen, Änderungswünschen oder sonstigen Abweichungen im Laufe der Leistungszeit – ist der AG (oder dessen o.g. Vertreter) verpflichtet, dies unverzüglich noch vor der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten schriftlich an PE mitzuteilen. Unterlässt er seine Mitteilungspflichten, sind die Änderungen für PE nicht verbindlich. Änderungswünsche und Mehraufwände (Dinge, die im Angebot/Auftrag NICHT namentlich erwähnt sind!) sind in jedem Fall kostenpflichtig für den AG und werden vor deren Realisierung separat geplant, kalkuliert, angeboten, schriftlich beauftragt, dann erst realisiert und später separat berechnet. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen oder Unterlagen als falsch, lückenhaft oder weichen diese von später übergebenen Unterlagen, Plänen oder Tatsachen im Projekt ab, trägt der AG die Kosten der Richtigstellung, Änderung bzw. notwendigen Anpassungen (Software und Hardware) und die Kosten für alle Mehrungen gemäß Aufmaß und Nachplanung sowie der Nachkalkulation. Sämtlichen Inbetriebnahmen und deren Vorbereitungen durch PE liegen die Inbetriebnahmebedingungen (auch Checklisten genannt) der PE verbindlich zugrunde, diese werden im Rahmen der Auftragsvergabe an den AG übermittelt. Mit den Inbetriebnahmetätigkeiten wird von PE erst begonnen, wenn alle Checklisten vollständig und aussagekräftig ausgefüllt und verbindlich unterschrieben vorliegen. Die Verantwortung für die Angaben auf den Checklisten trägt einzig der AG. Vorleistungen müssen Bauseits fachgerecht realisiert, geprüft und „Fertig“ gemeldet sein, bevor PE zur Inbetriebnahme auf die Baustelle kommt. PE ist berechtigt, eigene Gutachter und Fachkräfte zur Klärung und Abhilfe heranzuziehen. Die Arbeitswege und Arbeitsräume müssen für PE frei zugängig sein. Sämtliche Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sind durch den AG zu gewährleisten.

* Hier ein einige Beispiele, was NICHT in die Verantwortung der Fa. PE und deren Auftrag fällt. Diese Dinge müssen vor der PE-Inbetriebnahme, vom AG vor Ort realisiert, getestet und funktionsbereit (FERTIG gemeldet per Checkliste) an PE übergeben werden: Das Verlegen von allen Kabeln, Leitungen und Komponenten. Alles, was NACH den ausgangsseitigen Anschlussklemmen an den jeweiligen Aktoren/Modulen in den jeweiligen UV-Schränken angeschlossen ist, wie z.B. Bewegungsmelder, Jalousie-/Rollladenmotoren, Leuchtmittel, Türöffner, geschaltete Steckdosen, Sensoren etc. Des Weiteren Netzwerkverkabelung, Netzwerkdosen, Netzwerkverbindungen, Patchfelder, IP-Router des Internetanbieters nebst Zugangsdaten und Passwörtern komplett, WLAN Accesspoints, Kameras, TV Signalempfänger, KNX-Bus-Verkabelung egal ob im Objekt oder in den UV Schränken usw., Sensoren, Melder, Rollläden, Jalousien, Markisen, Öffner, Schließer, Heizungssysteme und deren Komponenten, Klimasysteme und deren Komponenten, Läutwerke, Taster, Schalter, Regler, Steller, Tableaus/Displays, Fühler, Türen, Fenster, Antriebe, Motoren, Fremdgeräte jeglicher Art.

Dies sind nur ein paar Beispiele dafür, was alles Funktionsbereit übergeben werden muss BEVOR PE mit der Inbetriebnahme beginnen kann und wird. Für weitere Details bitten wir um Kontaktaufnahme. Am Tag der Inbetriebnahme durch PE ist von jeder Fremdfirma ein mit dem Projekt vertrauter Techniker vor Ort. Die Kosten sowie die Terminkoordination übernimmt der AG. Diese Techniker sind in der Lage evtl. Fehler an deren Vorleistungen direkt zu korrigieren. Dies ist nötig, um die Inbetriebnahme im geplanten Zeit- und somit auch Kostenrahmen zu realisieren. Sollten PE durch die Fehlerbehebung der Fremdgewerke Wartezeiten entstehen, werden diese dem AG wie reguläre Arbeitsstunden, separat berechnet. Sollte die geplante oder bereits begonnene Inbetriebnahme wegen fehlender oder fehlerhafter Vorleistungen abgebrochen oder verschoben werden müssen, werden sowohl die für die Inbetriebnahme geplanten Stunden-/Tagessätze voll berechnet, denn diese wurden ausschließlich für den AG reserviert, als auch alle anderen Leistungen und Aufwände dies betreffend zur separaten Abrechnung an den AG gebracht. Gleiches gilt für alle weiteren Folgekosten, resultierend aus dem Abbruch bzw. der Verzögerung. Alle weiteren, neuen Termine, werden dann nach Aufwand zusätzlich berechnet. Kosten für An-/Abfahrten, Reisezeit sowie Spesen werden dem AG nach tatsächlichem Aufwand separat berechnet.

1.6 Garantie, Gewährleistung, Eingriffe durch Dritte, Nachweis von Eingriffen, Fremdprodukte.

Generell gilt, dass die Systeme des AN keine „do it yourself“ bzw. vom AG selbst zu realisierenden Systeme sind. Für Produkte/Hardware gelten die jeweiligen Herstellerangaben, die vom Kunden bei PE im Einzelfall anzufragen sind. Falls schriftlich nicht anders angegeben, gilt auf Hardware/Ware, eine teilweise eingeschränkte, bis zu 24 Monate dauernde Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist. Die Zustimmung bzw. Ablehnung von Garantie-/Gewährleistungsansprüchen, in Bezug auf Komponenten/Hardware, liegt alleine in der Entscheidung des jeweiligen Herstellers, nach Überprüfung des Gegenstandes. Für die durch PE ausgelieferte Software, Programmierungen und Konfigurationen (Dienstleistungen), gilt eine 12 monatige Gewährleistungsfrist, jeweils ab Verkaufsdatum oder Inbetriebnahmezeitpunkt. Ein Garantie- oder Gewährleistungsanspruch gilt nur auf die „Produkte und Dienstleistungen“ IM ABSOLUTEN AUSLIEFERUNGSZUSTAND. Daraus ergeht: SÄMTLICHE Eingriffe oder Veränderungen an den Systemen und/oder Einzelprodukten des AN durch unbefugte Dritte, führen zum sofortigen Verlust sämtlicher Garantie-/Gewährleistungsansprüche, sowohl an den AN als auch an dessen Lieferanten. Unbefugte Dritte sind alle, die nicht PE-Mitarbeiter sind. Änderungen können jederzeit und in egal welchem Umfang durch PE festgestellt werden. Sollte PE ein Servicefall gemeldet werden und im Rahmen dessen Bearbeitung dann Abweichungen zum Auslieferungszustand am System oder einzelnen Komponenten festgestellt werden, trägt der AG die Kosten für die Überprüfung und die Kosten für die Wiederherstellungsmaßnahmen in vollem Umfang.

Abweichungen und Änderungen die zum sofortigen Verlust der Garantie und Gewährleistung führen, sind zum Beispiel: Eingriffe in die Systeme oder Teilbereiche derer, Produktveränderungen jeglicher Art, entfernen oder zerstören von Siegeln auf den Datenträgern oder in/an den Geräten und deren Gehäusen oder der Datenträger als solches, der Programmierungen, der Konfigurationen und sämtlicher dazugehöriger Software.

Als Auslieferungszustand gilt der zum Zeitpunkt der Übergabe durch PE dokumentierte Originalzustand des Systems und sämtlicher Komponenten. Die ausgelieferte Software wird, als Kopie, auf einem USB-Stick an den Kunden übergeben. Dieser USB-Stick befindet sich in einer versiegelten Umverpackung. Der Bruch dieses Siegels führt zum sofortigen Verlust der Garantie und Gewährleistung auf die Software. Die Controller/Server sind von PE mit einer speziellen, eigens entwickelten Softwareergänzung ausgestattet, die es PE ermöglicht jeden Login bzw. administrativen Zugriff auf die Controller/Server und alle Änderungen zeitlich und detailliert zu dokumentieren. Diese Daten können vor Ort ausgelesen und somit alle Eingriffe durch Dritte nachgewiesen werden. Je nach Wartungs- bzw. Servicevertrag sind andere Garantielaufzeiten möglich. Es wird empfohlen, die Systeme immer auf dem aktuellsten Stand zu halten. PE empfiehlt hierzu den Abschluss eines Servicevertrages. Da es sich um komplexe Gesamtsysteme mit sogenannten Reaktionsketten handelt, ist die Bearbeitung sämtlicher Serviceanfragen/Supportanfragen nicht automatisch kostenfrei. Es kommen die, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns, in Deutschland geltenden Schadenersatzgesetze und Regeln zur Anwendung. PE haftet nur für seine Auftragsbereiche betreffend direkt und bei absolut bewusst schuldhaft, also grob fahrlässig verursachten Mängeln für Schäden des Körpers oder der Gesundheit. Sämtliche Warnhinweise und evtl. Hinweise in den Dokumentationen der PE, dessen Nachunternehmern und dessen Lieferanten, sind zu beachten und dürfen nicht entfernt werden. Dies und das Nichteinhalten dieser Hinweise führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche an PE und deren Lieferanten.

Zur besseren Übersicht und der guten Form halber, hier einige Beispiele von „Technischen Problemen“, die NICHT in den Bereich der Garantie-/Gewährleistung fallen und deren „Überprüfung und Behebung“ somit definitiv kostenpflichtig für den AG sind: Fremdprodukte* auch wenn diese auf absoluten Kundenwunsch hin durch PE in das Gesamtsystem eingebunden wurden. Leuchtmittel, die sich nicht einwandfrei dimmen lassen. Melder, die Fliegen, Mäuse, Spinnen detektieren und dadurch vermeintliche Fehlalarme produzieren. Windwächter anpassen, Kameraausrichtung anpassen. Die teilweise mangelhafte oder gar gänzlich nicht realisierbare Steuerung der PE-Systeme mit Bediengeräten von Drittanbietern (Fremdprodukte*). Fehlfunktionen bei der Nutzung einer App. Leere Batterien, defekte Leuchtmittel, defekte Jalousien, defekte oder/durch mangelhafte Bauseitig realisierte Vorleistungen von Fremdfirmen. Veraltete Betriebssoftware jeglicher Art und Herkunft, Systemunabhängig. Unregelmäßigkeiten nach einem Stromausfall. Probleme nach Tausch des Internetrouters oder Probleme nach dem Integrieren eines neuen Gerätes in das Heimnetzwerk (LAN und WLAN). Probleme nach Tausch eines TV-Gerätes, Quellgerätes usw. Teilweise oder gänzlich nicht mehr vorhandene Funktionen nach einem NICHT ZWINGEND NOTWENDIGEN Update. (Siehe hierzu auch das separate Dokument „Software- und Firmware-Updates und deren Anpassungen“.) Nötige oder durchgeführte Updates an Fremdgeräten die deren Steuerung durch das PE-System dann ausschließen. Blitzschlagschäden, Wasserschäden, zu hohe Luftfeuchtigkeit, Schäden durch verstaubte/verdreckte Komponenten und Räumlichkeiten, Diebstahlschäden, fahrlässiger Umgang, unsachgemäßer Umgang, Zweckentfremdung, Schäden durch Temperaturextreme (Raumtemperaturen unter +10 Grad oder über +40 Grad Celsius). Abgedeckte, nicht funktionierende oder falsch eingestellte Lüftungssysteme in Technikschränken oder Technikräumen. Fehler durch Eingriffe/Änderungen jedweder Art die vom AG/von Dritten hervorgerufen wurden (unabhängig ob Hardware- oder/und Softwareseitig). Und weitere.

* Was sind Fremdprodukte und „Third-Party-Products? Hier einige Beispiele zur besseren Übersicht: AppleTV, AV-Receiver, TV Geräte, Beamer, Leinwand, Amazon TV Stick, Lampen und Leuchten, Magenta TV, Denon, Marantz, Yamaha, Revox, Sonos, Heos, Hue, Amazon Alexa, Google Hard- und Software, Somfy, Velux, RTI, Logitech, IO Broker, Loxone, Gira, Busch Free@Home, Smartphones, Tablets, PCs, Laptops. Drucker, Faxgeräte, Internetrouter, Festnetztelefone, eingebundene Haushaltsgeräte, Alarmsysteme und weitere.

Fremdprodukte sind alle Produkte, die nicht bei PE gekauft wurden. Die Einbindung von Fremdgeräten findet, wenn überhaupt, immer unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungsansprüche an PE statt. Alle notwendigen Arbeiten und Anpassungen sowie Korrekturen und Updates hierzu, vor und nach der Übergabe, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

1.7 Service, Support, Wartung

Um einen „Servicefall“ bzw. eine „Supportanfrage“ zu stellen, hält PE ein Ticket-System auf deren Webseite für Kunden bereit. Sämtliche Anfragen können nur bearbeitet werden, wenn diese über das Ticket-System erfolgen. PE bietet verschiedene Service- und Wartungsverträge für die komplexen Systeme an. PE empfiehlt, sich direkt in der Angebotsphase, spätestens jedoch nach erfolgter Einweisung in das System, ein entsprechendes Angebot für Wartung und Service kalkulieren zu lassen. Support und Kundendienstleistungen erfolgen sowohl durch Mitarbeiter der PE beim Kunden vor Ort als auch durch Fernzugriff. In jedem Fall sind diese Dienstleistungen nach Aufwand abzurechnen, sollten diese nicht in die Garantie-/Gewährleistungsbereiche fallen. Siehe auch unter 1.6. Sollte der Kunde/AG einen Fernzugriff nicht ermöglichen oder Wünschen, werden in jedem Fall die Fahrtkosten berechnet. Vor Ort Service wird vom jeweiligen PE Mitarbeiter direkt per Kartenzahlgerät abgerechnet und die Zahlung bestätigt. Der Kunde erhält in den folgenden 10 Werktagen eine ordentliche Rechnung darüber.

1.8 Zahlungsziel

Falls nicht anders angegeben: Sofort ohne Abzüge, jedoch spätestens 10 Werktage ab Rechnungsdatum. Bei Anzahlungen/Teilzahlungen/Zwischenrechnungen gilt die auf dem Rechnungsdokument angegebene Frist! Gemäß der ab 01.01.2018 geänderten Gesetzeslage (BGB) müssen die offenen Rechnungsbeträge am Tag/Ende der jeweiligen Frist bereits auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein. Erst am Ende der Frist die Überweisung zu tätigen ist somit zu spät und gilt schon als Verzug.

1.9 Rechnungsstellung

Rechnungen werden ausschließlich an den AG (Auftraggeber), also den Unterzeichnenden gestellt (ein durch den AG schriftlich Bevollmächtigter kann auch Beauftragen). Falls nicht anders angegeben, wird immer nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Als Berechnungsgrundlage dienen die Lieferscheine und Dokumente der PE und alle weiteren Beweisführungsmethoden wie Fotoaufnahmen und Zeichnungen der Mitarbeiter von PE und deren Vertreter. PE hat das Recht, jederzeit den AG oder einen seiner bevollmächtigten Vertreter für Rückfragen zu kontaktieren und zur Unterschrift der nötigen Lieferscheine und Dokumente herbeizurufen. Entstehende Wartezeiten sind Arbeitszeiten, siehe auch Punkt 2.0.

2.0 Stundenverrechnungssätze

  • Arbeitszeit, je volle Stunde: € 95,80 Netto
  • Support zusätzlich per Fernzugriff immer gleichwertig wie Mitarbeiter vor Ort

Überstundenregelung:

  • Samstagsarbeit zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr: +100% / ab 16:00 Uhr +150%
  • Sonn-/Feiertage: +200%
  • generell ab 18:00 Uhr +50%, ab 22:00 Uhr +100% über total
  • Sämtliche Fahrtzeiten werden als Arbeitszeiten berechnet, pro Mitarbeiter
  • Gefahrene Kilometer zu € 0,85 pro Kilometer ab Alsbach-Hähnlein, pro Kfz
  • Es wird ein ganzer Tagessatz abgerechnet, sobald für An-/Abfahrt 4 Std. überschritten werden
  • Die Mindestberechnung für vor Ort Tätigkeiten beträgt eine volle Arbeitsstunde*, je Mitarbeiter

Für alles darüber hinaus wird in 30 Minuten Schritten abgerechnet, ab der 35. Minute gilt 1 volle Stunde zur Abrechnung. Sämtliche Wartezeiten sind Arbeitszeiten und werden entsprechend berechnet.

  • Dokumentationen werden separat berechnet.
  • alle Einzelpreise in Euro, Netto zzgl. geltender Mehrwertsteuer, immer nach Aufmaß abgerechnet.
  • Material im Nachweis.

* Dies ist der nachträglichen Bearbeitung und internen Verwaltung geschuldet.

2.1 Tagessätze

1 Tagessatz sind 9 Stunden (1 Stunde Pause mit eingerechnet). Reguläre Stundenlöhne gelten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr.

2.2 Widerrufsrecht, Folgen des Widerrufes

Private Auftraggeber/Endverbraucher (AG) haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag (Auftrag/Bestellung) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben muss der AG dem AN mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, Informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die entsprechende (schriftliche) Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist versandt wurde. Die entsprechende Nachweispflicht liegt beim Widerrufenden. Folgen: Wird der Vertrag widerrufen, muss der AN dem AG alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass eine andere Art der Lieferung als die vom AN angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt wurde), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages beim AN eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet der AN dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. In keinem Fall werden dem AG wegen der Rückzahlung irgendwelche Entgelte berechnet. Hat der AG ausdrücklich (wie in den Angeboten der PE aufgeführt und mit Unterschrift bestätigt) schriftlich verlangt, dass mit sämtlichen Leistungen des AN während der Widerrufsfrist begonnen wird, so hat der AG dem AN einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG den AN von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht. Wurden bereits Waren angefertigt oder umgebaut, so muss der AG diese zum vollen Preis abnehmen und zahlen. Der AN behält sich das Recht vor mit allen Aktivitäten abzuwarten, bis die 14 tägige Widerrufsmöglichkeit für den AG voll abgelaufen ist. Sämtliche Widerrufe sind schriftlich zu senden an: Fa. ProElectronic, Ringweg 22, 64665 Alsbach-Hähnlein, oder per E-Mail an: info@proelectronic.de

2.3 Vertragsbasis und Geltungsbereich

Die hier gemachten Angaben gelten als verbindlich und vom Vertragspartner (AG) uneingeschränkt angenommen, sobald der unterschriebene Auftrag (unterzeichnetes Angebot) an PE zurückgesandt wurde, PE den Auftrag angenommen hat und keine anderen Vereinbarungen schriftlich von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart wurden bzw. schriftlich Einspruch (auch einseitig) eingelegt wurde. Anderslautende Vereinbarungen sind in schriftlicher Form und von beiden Parteien im Voraus abzustimmen und unterzeichnet dem Angebot/Auftrag bei dessen Rücksendung an den AN beizufügen. Die Auftragsannahme erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf der schriftlichen Bestätigung (per E-Mail oder auf dem Postweg) durch den AN. Es gilt die Vertragsfreiheit und somit ausschließlich die AGB und BVB der Fa. PE die hier in diesem Dokument aufgeführt sind. Änderungen erhalten nur dann Gültigkeit und werden nur dann berücksichtigt, wenn beide Vertragspartner (AG und AN) diese in Schriftform vorliegen haben und beide diesen mit Ihrer jeweiligen Unterschrift zustimmen. Eine einseitige Änderung bzw. Vertragsänderung bzw. dessen Inhalte bzw. der angebotenen Positionen in Menge/Beschaffenheit/Ausführung etc. durch den AN werden nicht akzeptiert und bedürfen sowohl der Einwilligung durch PE als auch einem separaten Angebot/Nachtrag durch PE und dem Auftrag durch den AG. Von uns übergebene Daten und sonstige Unterlagen (auch geistiges Eigentum) sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Diese sind auf Verlangen an PE zurückzugeben. Die Aushändigung von Daten und Dokumenten stellt insbesondere keine Übertragung von Urheberrechten dar. Die generelle Verfahrensweise mit Daten jeglicher Art erfolgt streng nach den geltenden Regeln der DSGVO. Das unerlaubte Weitergeben ist untersagt und wird juristisch geahndet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und BVB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Für den Fall unwirksamer Regelungen soll an deren Stelle die jeweilige, gleichwertige, gesetzliche Bestimmung gelten. Anderen allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen unseres Vertragspartners (AG) wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind nur wirksam, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Aus Beweisgründen ist für Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BVB und allen anderen Dokumenten die Schriftform zu wählen. Vereinbarte Abweichungen entfalten keine Bindungswirkungen für zukünftige Vertragsverhältnisse. Für abweichende mündliche Vereinbarungen besitzen die Mitarbeiter der PE keine Vollmacht. Die Bedingungen dieses Dokuments werden nicht zu Gunsten von Dritten gemacht und verleihen diesen keinerlei Rechte. Bei Vertragsauflösung und/oder Widerruf, nach Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist (Frist entfällt bei Akzeptanz der Ausnahmeregelung, siehe Punkt 2.5) für private AG, macht PE mindestens den entgangenen Gewinn und die bis dato aufgelaufenen Unkosten und Auslagen gegenüber dem AG voll geltend. Es gelten ausschließlich unsere AGB und BVB wie hier aufgeführt. Diese werden jedem Neukunden bei Übermittlung des ersten Angebotes ebenfalls per E-Mail zugesandt, sind aber auch auf der PE Webseite als Download verfügbar und Hängen in den Geschäftsräumen der PE aus.

Gerichtsstand ist Darmstadt. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

2.4 Legende

AG: Auftraggeber, AN: Auftragnehmer, PE: ProElectronic, AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen, BVB: Besondere Vereinbarungen. „Wir“ „Uns“= ProElectronic.